Gesamte Rechtsvorschrift LuFSchVRGV

Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025

LuFSchVRGV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 LuFSchVRGV Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955


Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen ist für Lehrpersonen an höheren land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, an Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal, an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024, anzuwenden, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen ist für Lehrpersonen an höheren land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, an Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal, an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,, anzuwenden, soweit in den Paragraphen 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird.

§ 2 LuFSchVRGV Dienstreiseauftrag


Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Landeslehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.

§ 3 LuFSchVRGV Tagesgebühr


  1. (1)Absatz eins,Die Tagesgebühr beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei
    1. 1.Ziffer einsSchulveranstaltungen in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden:
      1. a.Litera abei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen42,5 vH
      2. b.Litera bbei allen übrigen Schulveranstaltungen33,33 vH
    2. 2.Ziffer 2Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
      1. a.Litera abei Exkursionen und Berufspraktischen Tagen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden76 vH
      2. b.Litera bbei eintägigen Wandertagen und Sporttagen87,5 vH
      3. c.Litera cbei allen übrigen Schulveranstaltungen66,67 vH
    3. 3.Ziffer 3Mehrtägigen Schulveranstaltungen:
      1. a.Litera abei Sommersportwochen105 vH
      2. b.Litera bbei Wintersportwochen121 vH
      3. c.Litera cbei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen96 vH

der Tagesgebühr nach Tarif I.der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins.

  1. (2)Absatz 2,Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,

§ 4 LuFSchVRGV Ausschluss des Kostenersatzes für die erste Wagenklasse


§ 7 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden. Paragraph 7, Absatz 2, der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden.

§ 5 LuFSchVRGV In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1987,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1987,, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.

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