§ 40 LTWO 1998

LTWO 1998 - Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Bezirkswahlvorschlag ohne

zustellungsbevollmächtigten Vertreter

 

§ 40

 

(1) Wenn ein Bezirkswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Bezirkswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Bezirkswahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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