§ 42 LTWO 1998

LTWO 1998 - Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 38 Abs 5) gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einlangen. Ein neu genannter Bewerber erhält in der Reihenfolge der Parteiliste (§ 38 Abs 4 Z 3) jenen Rang, den der ersetzte Bewerber eingenommen hat.

In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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