§ 3 LRGV

LRGV - Landesreisegebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Zur Bestimmung der Reisegebühren werden die Landesbediensteten in den Gebührenstufen 1 und 2 zusammengefasst. Die Gebührenstufe 2 gilt nur für Landesbeamte der Dienstklasse IX.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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