§ 2 LRGV

LRGV - Landesreisegebührenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Landesbediensteter zur Ausführung einer dienstlichen Tätigkeit auf Grund eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages an einen außerhalb der Dienststelle gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt.

(2) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Landesbediensteter einer anderen Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.

(3) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Landesbediensteter einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(4) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, in der ein Landesbediensteter seinen Dienst regelmäßig verrichtet.

(5) Dienststelle im Sinne dieser Verordnung ist eine Einrichtung, in der der Landesbedienstete seinen Arbeitsplatz hat.

(6) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Beförderungsmittel, das innerhalb eines Ortes oder zwischen bestimmten Orten zu festgesetzten Fahrzeiten verkehrt und gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises (Tarifes) von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden kann. Das Flugzeug gilt nicht als Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 LRGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 LRGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 LRGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 LRGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 LRGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LRGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 LRGV
§ 3 LRGV