Gesamte Rechtsvorschrift LRGV

Landesreisegebührenverordnung

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Stand der Gesetzesgebung: 29.12.2022
Verordnung der Landesregierung über die Reisegebühren der Landesbediensteten (Landesreisegebührenverordnung)

StF: LGBl.Nr. 62/2002

§ 1 LRGV


(1) Der Landesbedienstete hat nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes (Reisegebühren), der ihm aus Anlass einer Dienstreise, einer Dienstzuteilung oder Versetzung entsteht.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, wenn der Landesbedienstete durch die Nichtbenützung eines für die Dienstreise zweckmäßigen Massenbeförderungsmittels oder eines dienstlich zur Verfügung gestellten Fahrzeuges, durch eine nicht dienstlich begründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch die Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf andere Weise einen nicht gerechtfertigten Mehraufwand verursacht hat.

(3) Die Höhe des entstandenen Mehraufwandes an Reisegebühren ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Landesbediensteten durch Belege nachzuweisen. Wird der Mehraufwand von einer einladenden Stelle getragen, besteht gegenüber dem Land kein Anspruch auf Reisegebühren.

§ 2 LRGV


(1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Landesbediensteter zur Ausführung einer dienstlichen Tätigkeit auf Grund eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages an einen außerhalb der Dienststelle gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt.

(2) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Landesbediensteter einer anderen Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.

(3) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Landesbediensteter einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(4) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, in der ein Landesbediensteter seinen Dienst regelmäßig verrichtet.

(5) Dienststelle im Sinne dieser Verordnung ist eine Einrichtung, in der der Landesbedienstete seinen Arbeitsplatz hat.

(6) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Beförderungsmittel, das innerhalb eines Ortes oder zwischen bestimmten Orten zu festgesetzten Fahrzeiten verkehrt und gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises (Tarifes) von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden kann. Das Flugzeug gilt nicht als Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung.

§ 3 LRGV


Zur Bestimmung der Reisegebühren werden die Landesbediensteten in den Gebührenstufen 1 und 2 zusammengefasst. Die Gebührenstufe 2 gilt nur für Landesbeamte der Dienstklasse IX.

§ 4 LRGV


(1) Der Landesbedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren mit einer eigenhändig unterschriebenen Reiserechnung möglichst bis zum Ende des Kalendermonats, welcher der Beendigung der Dienstreise, der Dienstzuteilung oder Versetzung folgt, schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch kann bei einer Dienstzuteilung (§ 12) auch monatlich geltend gemacht werden. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren zur Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Nach Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Dienstreise, der Dienstzuteilung oder Versetzung erlischt der Anspruch auf Reisegebühren.

(2) Der Reiserechnung sind Nachweise über alle entstandenen Reisekosten, die vergütet werden sollen, anzuschließen.

(3) Der zuständige Vorgesetzte hat durch seine Unterschrift auf der Reiserechnung zu bestätigen, dass ein entsprechender Dienstreiseauftrag erteilt und die sachliche Richtigkeit geprüft wurde.

§ 5 LRGV


(1) Bei einer Dienstreise gebühren dem Landesbediensteten die Reisekostenvergütung und allenfalls die Reiseentschädigung.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst die notwendigen Kosten der Beförderung der Person, Tagungsbeiträge, Telefon- und Telefaxkosten, Kosten für die Beförderung von Gepäckstücken und sonstige Barauslagen.

(3) Die Reiseentschädigung dient als Ersatz des Mehraufwandes für Verpflegung, Unterkunft und die Reiseauslagen, für die keine besondere Vergütung festgesetzt ist. Sie besteht aus der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr.

§ 6 LRGV


Ausgangspunkt und Endpunkt der Dienstreise ist die Dienststelle des Landesbediensteten, bei der er seinen Dienst regelmäßig verrichtet. Wird die Reise aber unmittelbar vom Wohnort des Landesbediensteten oder von einem anderen Ort aus angetreten oder unmittelbar am Wohnort oder an dem anderen Ort beendet, so gilt dieser als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. Für Dienstreisen an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise.

§ 7 LRGV


(2) Wird dem Landesbediensteten die Anschaffung eines Fahrausweises, der zu einer Tarifermäßigung berechtigt, genehmigt, so werden die dafür anfallenden Kosten vergütet.

(3) Bei Benützung der Eisenbahn gebührt für Dienstreisen in Vorarlberg die Reisekostenvergütung für die zweite Wagenklasse. Für Dienstreisen außerhalb Vorarlbergs werden gegen Nachweis der tatsächlichen Benützung die Kosten der ersten Wagenklasse samt allfälligen Reservierungskosten vergütet. Die Reisekostenvergütung für die zweite Wagenklasse gebührt ohne Nachweis auch dann, wenn der Bedienstete zur Ausführung der Reisebewegung ein nicht genehmigtes Beförderungsmittel benützt.

(4) Wird die Benützung eines Flugzeuges genehmigt, gebührt der Ersatz des Flugpreises der Touristenklasse, sofern nicht das Flugticket zur Verfügung gestellt wird.

(5) Wird für eine Dienstreise die Benützung des eigenen Fahrrades oder eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt, gebührt an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung ein Kilometergeld nach Anlage 1. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann ein bis zu 70 v.H. höheres Kilometergeld gewährt werden. Wird dem Landesbediensteten ein Kraftfahrzeug für eine Dienstreise unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so gebührt kein Kilometergeld. Die sonstigen nachgewiesenen Kosten, die aus der Benützung eines Kraftfahrzeuges entstehen, werden vergütet.

(6) Sonstige, anlässlich der Dienstreise entstehende notwendige Kosten, wie zum Beispiel Kosten für Tagungsbeiträge, Taxi, Telefon, Gepäcktransport, Parkgebühren und ähnliches, werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2022

§ 8 LRGV


(1) Die Dienstreise beginnt mit dem Verlassen des Ausgangspunktes und endet mit dem Eintreffen am Endpunkt der Dienstreise (§ 6). Wird die Dauer der Dienstreise aus nicht dienstlich begründetem Anlass verlängert, bleibt diese Zeit für die Bemessung des Anspruches auf Reiseentschädigung außer Betracht.

(2) Anspruch auf Tagesgebühr besteht nach Anlage 2. Bei Dienstreisen ins Ausland kann die Tagesgebühr um bis zu 20 v.H. erhöht werden, sofern dies zum Ausgleich eines Kaufkraftnachteiles erforderlich ist.

(3) Die Tagesgebühr wird nach der Gesamtdauer der Dienstreise berechnet. Für je 24 Stunden der Dienstreise besteht Anspruch auf die volle Tagesgebühr (zwölf Zwölftel). Zeiten bis zu fünf Stunden begründen keinen Anspruch. Dauert die Dienstreise länger als fünf Stunden, so gebührt für jede volle Stunde der Dienstreise ein Zwölftel der Tagesgebühr. Bei Dienstreisen außerhalb Vorarlbergs werden Zeiten von mehr als 9 Stunden als volle 24 Stunden gerechnet. Bei mehrtägigen Dienstreisen gebührt bei Bruchteilen über 24 Stunden je ein Zwölftel.

(4) Werden die Kosten für Mahlzeiten vom Land oder von der einladenden Stelle getragen, so verringert sich die Tagesgebühr für das Frühstück um 2/12, für das Mittagessen um 4/12 und für das Abendessen um 4/12.

(5) Für die Vertretung des Landes bei Veranstaltungen sind dem Landesbediensteten in den Fällen, in denen kein Anspruch auf Tagesgebühr besteht, die Barauslagen für persönliche Bedürfnisse bis zur Höhe von 4/12 der Tagesgebühr und, wenn bei der Veranstaltung die Einnahme einer Hauptmahlzeit notwendig war, bis zur Höhe von 8/12 der Tagesgebühr zu ersetzen.

(6) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht besteht Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach Anlage 2.

(7) Kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr besteht, wenn

a)

die Kosten für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt werden;

b)

es dem Landesbediensteten zumutbar ist, die Dienstreise täglich auszuführen, es sei denn, die auswärtige Nächtigung wurde mit Dienstauftrag angeordnet;

c)

die Kosten der Nächtigung vom Land oder von der einladenden Stelle getragen werden.

(8) Übersteigen die tatsächlichen Nächtigungskosten die Nächtigungsgebühr, gebühren die nachgewiesenen Kosten an Stelle der Nächtigungsgebühr.

§ 9 LRGV


(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisen in den Wohnort gebührt dem Landesbediensteten die Reiseentschädigung in sinngemäßer Anwendung des § 8.

(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr:

a)

Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen;

b)

Teilnahme an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung;

c)

Tätigkeiten in Zweigstellen.

§ 10 LRGV


Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen in Vorarlberg, die vom Land oder der Verwaltungsakademie Vorarlberg angeboten und durchgeführt werden, gebührt nur der Ersatz der Fahrtkosten mit einem Massenbeförderungsmittel.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2005

§ 11 LRGV


(1) Landesbediensteten, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle durchzuführen haben, kann an Stelle der zustehenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche Pauschalvergütung gewährt werden. Die Pauschalvergütung ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl und Dauer der regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen so zu bemessen, dass sie nicht über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.

(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig zu ändern.

(3) Ist der Landesbedienstete verhindert, die Dienstverrichtung, für die er die Pauschalvergütung erhält, zu besorgen, ist die Pauschalvergütung verhältnismäßig zu kürzen.

(4) Der Anspruch des Landesbediensteten auf Reisegebühren für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, für welche die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist, bleibt neben der Pauschalvergütung bestehen.

§ 12 LRGV


(1) Bei einer Dienstzuteilung gebühren dem Landesbediensteten Reisegebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Der Anspruch beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort, frühestens jedoch mit dem ersten Tag der Dienstzuteilung, und endet mit dem Tag der Abreise vom Zuteilungsort, spätestens jedoch mit dem letzten Tag der Dienstzuteilung. In begründeten Fällen kann dem Landesbediensteten ein Vorschuss gewährt werden.

(2) Für die anlässlich der Dienstzuteilung erforderliche Fahrt zur Dienststelle, welcher der Landesbedienstete zugeteilt ist, und für die Rückfahrt anlässlich der Aufhebung der Dienstzuteilung gebührt die Reisekostenvergütung gemäß § 7. Auf Grund der Entfernung der Dienststelle und der Dauer der Dienstzuteilung kann eine Reisekostenvergütung für weitere Reisen bzw. für die Reise von nahen Angehörigen gewährt werden.

(3) Die Reiseentschädigung beträgt für die ersten 30 Tage 100 v. H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Ab dem 31. Tag gebühren 50 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Werden die Kosten für die Wohnung vom Land oder von der Stelle, der der Landesbedienstete dienstzugeteilt ist, getragen, besteht kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

(4) Sofern dies zum Ausgleich eines Kaufkraftnachteils erforderlich ist, kann die Tagesgebühr anlässlich einer Dienstzuteilung in das Ausland um bis zu 15 v.H. erhöht werden.

(5) Ein Anspruch auf Reisegebühren besteht nicht,

a)

wenn es dem Landesbediensteten zumutbar ist, die Reise zum Zuteilungsort täglich auszuführen;

b)

für die Dauer eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt;

c)

für die Dauer eines Krankenstandes, wenn dem Landesbediensteten die Rückreise zumutbar ist;

d)

für die Dauer eines Urlaubes.

(6) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort entfällt die in der Reiseentschädigung enthaltene Tagesgebühr, soweit ein Anspruch auf die Tagesgebühr bereits auf Grund der Dienstreise besteht.

§ 13 LRGV


(1) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann mit einem Landesbediensteten, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, eine Reisekostenvergütung gemäß § 7 für ihn und seine im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen und der ganze oder teilweise Ersatz der Transportkosten des Übersiedelungsgutes vereinbart werden. Dabei ist insbesondere auf das dienstliche Erfordernis der Versetzung und auf das persönliche Interesse des Landesbediensteten an der Verlegung des Wohnsitzes Bedacht zu nehmen.

(2) Ist ein Landesbediensteter gleichzeitig mehreren Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen, kann mit ihm eine Vereinbarung über die Leistung einer Reisekostenvergütung getroffen werden.

§ 14 LRGV


Führt die Anwendung von Bestimmungen dieser Verordnung zu einem unbilligen Ergebnis, kann mit Zustimmung des Bediensteten im Einzelfall eine Sonderverfügung getroffen werden. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

Anlage

Anl. 1 LRGV


*)
(zu § 7 Abs. 5)

Das Kilometergeld beträgt ab 1. Jänner 2011 für jeden vollen Kilometer

a)

für Fahrräder

24 Cent

b)

für einspurige Kraftfahrzeuge

24 Cent

c)

für Personenkraftfahrzeuge

42 Cent

Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 5 Cent je Fahrkilometer.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2005, 51/2008, 86/2009, 72/2010

Landesreisegebührenverordnung (LRGV) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung über die Reisegebühren der Landesbediensteten

StF: LGBl.Nr. 62/2002

Änderung

LGBl.Nr. 53/2005

LGBl.Nr. 74/2007

LGBl.Nr. 51/2008

LGBl.Nr. 86/2009

LGBl.Nr. 72/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 49 und 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 25/1998, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 21/2002 und Nr. 52/2002, in Verbindung mit § 77 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und auf Grund des § 77 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2000, wird verordnet:

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