§ 107 LMSVG Vollziehung

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.10.2026
§ 107.Paragraph 107,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der Paragraphen 11, 13, Absatz 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 26,;
  4. 4.Ziffer 4die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 6,;
  5. 5.Ziffer 5der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz 3, 23, Absatz eins, 61, Absatz eins, 62, 63, 64, Absatz 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  6. 6.Ziffer 6der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 46 und 64 Abs. 2 und 3;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraphen 46 und 64 Absatz 2 und 3;
  7. 7.Ziffer 7die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der Paragraphen 71, Absatz 2 und 81 bis 89;
  8. 8.Ziffer 8hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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