§ 4 LLPV-GO

LLPV-GO - Landeslehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung - LLPV-GO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 4

Vorsitz

 

In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz. Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter nicht anwesend, so hat der Ausschuß unter Leitung des ältestens anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 LLPV-GO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 LLPV-GO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 LLPV-GO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 LLPV-GO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 LLPV-GO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LLPV-GO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 LLPV-GO
§ 5 LLPV-GO