§ 1 LLPV-GO

LLPV-GO - Landeslehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung - LLPV-GO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Abschnitt I

Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse

 

§ 1

Einberufung der Sitzungen

 

(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.

 

(2) Ohne Einhaltung der im Abs 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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