§ 5 LiDZG Datenverarbeitung

LiDZG - Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Bund oder eine von diesem gemäß § 3 beauftragte Stelle ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, als dies zur Überprüfung der Verwendung der Mittel notwendig ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind: Der Bund oder eine von diesem gemäß Paragraph 3, beauftragte Stelle ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, als dies zur Überprüfung der Verwendung der Mittel notwendig ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

  1. 1.Ziffer einsStammdaten der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von Projekten, für die Mittel gemäß § 1 verwendet wurden:Stammdaten der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von Projekten, für die Mittel gemäß Paragraph eins, verwendet wurden:
    1. a)Litera aNamen (Vornamen, Familiennamen),
    2. b)Litera bSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
    3. c)Litera cGeschlecht,
    4. d)Litera dStaatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
    5. e)Litera eAdresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
    6. f)Litera fTelefon- und Faxnummer,
    7. g)Litera gE-Mail-Adresse,
    8. h)Litera hBankverbindung und Kontonummer,
  2. 2.Ziffer 2personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
    1. a)Litera aFamilienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
    2. b)Litera bunterhaltsberechtigte Familienangehörige,
    3. c)Litera cAusbildung oder Erwerbstätigkeit,
    4. d)Litera dEinkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
    5. e)Litera eArt, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
  3. 3.Ziffer 3personenbezogene Daten einer Behinderung:
    1. a)Litera aFunktionseinschränkungen,
    2. b)Litera bGrad der Behinderung.
In Kraft seit 11.07.2023 bis 31.12.2028
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