§ 1 LiDZG Zuwendungszweck und -höhe

LiDZG - Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung wird zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung aus Bundesmitteln im Jahre 2023 ein einmaliger Betrag von 14.431.349,32 Euro überwiesen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Überweisung gem. Abs. 1 werden 14.431.349,32 Euro zur Verfügung gestellt.Für die Überweisung gem. Absatz eins, werden 14.431.349,32 Euro zur Verfügung gestellt.
In Kraft seit 11.07.2023 bis 31.12.2028
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