Gesamte Rechtsvorschrift LiDZG

Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz

LiDZG
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 LiDZG Zuwendungszweck und -höhe


  1. (1)Absatz eins,Dem Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung wird zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung aus Bundesmitteln im Jahre 2023 ein einmaliger Betrag von 14.431.349,32 Euro überwiesen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Überweisung gem. Abs. 1 werden 14.431.349,32 Euro zur Verfügung gestellt.Für die Überweisung gem. Absatz eins, werden 14.431.349,32 Euro zur Verfügung gestellt.

§ 2 LiDZG Verpflichtungserklärung


Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß § 1 ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung zu verwenden und die Bedingungen gemäß §§ 3 und 4 zu erfüllen. Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß Paragraph eins, ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung zu verwenden und die Bedingungen gemäß Paragraphen 3 und 4 zu erfüllen.

§ 3 LiDZG Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung


Vor der Überweisung der Mittel gemäß § 1 hat sich der Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine Wirtschaftsprüferinnenbestätigung bzw. Wirtschaftsprüferbestätigung vorzulegen. Dem Bund oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Besichtigungen an Ort und Stelle zu erlauben. Vor der Überweisung der Mittel gemäß Paragraph eins, hat sich der Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine Wirtschaftsprüferinnenbestätigung bzw. Wirtschaftsprüferbestätigung vorzulegen. Dem Bund oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Besichtigungen an Ort und Stelle zu erlauben.

§ 4 LiDZG Rückzahlung


Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß § 1 sind diese dem Bund zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind noch nicht verwendete Mittel dem Bund zurückzuerstatten. Ein etwaig zurückzuzahlender Betrag ist für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen, der 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (Art I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt. Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß Paragraph eins, sind diese dem Bund zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind noch nicht verwendete Mittel dem Bund zurückzuerstatten. Ein etwaig zurückzuzahlender Betrag ist für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen, der 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) liegt.

§ 5 LiDZG Datenverarbeitung


Der Bund oder eine von diesem gemäß § 3 beauftragte Stelle ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, als dies zur Überprüfung der Verwendung der Mittel notwendig ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind: Der Bund oder eine von diesem gemäß Paragraph 3, beauftragte Stelle ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, als dies zur Überprüfung der Verwendung der Mittel notwendig ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

  1. 1.Ziffer einsStammdaten der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von Projekten, für die Mittel gemäß § 1 verwendet wurden:Stammdaten der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von Projekten, für die Mittel gemäß Paragraph eins, verwendet wurden:
    1. a)Litera aNamen (Vornamen, Familiennamen),
    2. b)Litera bSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
    3. c)Litera cGeschlecht,
    4. d)Litera dStaatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
    5. e)Litera eAdresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
    6. f)Litera fTelefon- und Faxnummer,
    7. g)Litera gE-Mail-Adresse,
    8. h)Litera hBankverbindung und Kontonummer,
  2. 2.Ziffer 2personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
    1. a)Litera aFamilienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
    2. b)Litera bunterhaltsberechtigte Familienangehörige,
    3. c)Litera cAusbildung oder Erwerbstätigkeit,
    4. d)Litera dEinkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
    5. e)Litera eArt, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
  3. 3.Ziffer 3personenbezogene Daten einer Behinderung:
    1. a)Litera aFunktionseinschränkungen,
    2. b)Litera bGrad der Behinderung.

§ 6 LiDZG Inkrafttreten


Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 7 LiDZG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

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