Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.05.2025
(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
-StrichaufzählungRichtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, Seite 1;
-StrichaufzählungRichtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9. Juli 2018, Seite 25.
(2)Absatz 2Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge sind die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Abs. 1) zu beachten. Die Mitteilung gemäß Art. 25a NÖ LV 1979 ist bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Mitgliedern des Landtages, von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund einer Initiative der Landesbürger oder Gemeinden an den Landtag gelangen, sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag vom Präsidenten des Landtages durchzuführen.Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge sind die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Absatz eins,) zu beachten. Die Mitteilung gemäß Artikel 25 a, NÖ LV 1979 ist bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Mitgliedern des Landtages, von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund einer Initiative der Landesbürger oder Gemeinden an den Landtag gelangen, sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag vom Präsidenten des Landtages durchzuführen.
(3)Absatz 3Auf Gesetzesvorschläge,
-Strichaufzählungdie die Voraussetzungen des § 18d Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, erfüllen unddie die Voraussetzungen des Paragraph 18 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), Landesgesetzblatt 0025, erfüllen und
-Strichaufzählunghinsichtlich derer noch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde oder der Gesetzesvorschlag seit der Durchführung wesentlich abgeändert wurde,
ist der Abschnitt 4b NÖ EAP-G sinngemäß anzuwenden. Das Amt der NÖ Landesregierung hat auf Verlangen des zuständigen Ausschusses eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen und dem zuständigen Ausschuss über das Ergebnis zu berichten.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
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