Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.05.2025
(1)Absatz einsDer Präsident entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.
(2)Absatz 2Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Abgeordneten für den Landtag verarbeitet wurden bzw. werden, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. zu diesem Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und er hat den vom betreffenden Landtagsklub bzw. von der im Landtag vertretenen Partei namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten anzuhören. Er hat die betreffenden Abgeordneten und den jeweiligen Datenschutzbeauftragten von seiner für den Landtag vorzunehmenden Entscheidung zu informieren.
(3)Absatz 3Der Präsident hat den Tätigkeitsbericht des Parlamentarischen Datenschutzkomitees den Mitgliedern des Landtages im Wege der Landtagsklubs zur Information zu übermitteln; bei Abgeordneten, die keinem Klub angehören, erfolgt die Übermittlung an diese.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 76 LGO 2001
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 LGO 2001 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 76 LGO 2001