§ 47 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Zur Untersuchung bestimmter abgeschlossener Vorgänge aus dem Bereich der Landesverwaltung, ist aufgrund eines Antrages gemäß § 32 durch Beschluss des Landtages oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Ein Antrag ist unzulässig, solange die Tätigkeit eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Jedes Mitglied des Landtages darf pro Gesetzgebungsperiode nicht mehr als zwei Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen.

(2) Gegenstand eines Untersuchungsausschusses ist ausschließlich die Tätigkeit von Organen des Landes im Bereich der Landesverwaltung. Der schriftliche Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat eine genaue Darlegung des bestimmten, aktuellen und abgeschlossenen Vorganges zu enthalten. Aktualität ist gegeben, wenn ein Bezug zur laufenden oder zur unmittelbar vorangegangenen Wahlperiode oder aber zumindest zu dem acht Jahre ab Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum vorhanden ist.

(3) Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses obliegt dem Präsidenten des Landtages nach Beratung des Antrages in der Präsidialkonferenz.

(4) Innerhalb von fünf Werktagen nach Einlangen des Antrages bei der Landtagsdirektion hat der Präsident des Landtages die Präsidialkonferenz zur Beratung einzuberufen. Die Beratung hat sich auf die Frage der Zulässigkeit des Antrages im Sinne des Abs. 5 zu beziehen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden; ein Gutachten ist jedenfalls einzuholen, wenn zweifelhaft ist, ob der Antrag Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die zum Bereich der Landesverwaltung zählen. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages, sind die Mitglieder des Landtages, die den Antrag unterfertigt haben, durch den Präsidenten des Landtages einzuladen, innerhalb angemessener Frist einen Mangel des Antrages zu beheben oder den Antrag zurückzuziehen. Wird ein Mangel des Antrages rechtzeitig behoben, ist abermals nach dem ersten bis dritten Satz vorzugehen.

(5) Nach Beratung in der Präsidialkonferenz und unter Bedachtnahme auf begründete Bedenken, die in der Präsidialkonferenz geäußert wurden, hat der Präsident des Landtages einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ohne unnötigen Aufschub wegen Unzulässigkeit dem als ersten Antragsteller unterfertigten Abgeordneten zurückzustellen, wenn er eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die nicht zum Bereich der Landesverwaltung zählt, wenn kein aktueller Vorgang Gegenstand ist, wenn er nicht von einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterfertigt ist oder wenn er eingebracht wird, solange die Tätigkeit eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Der Präsident des Landtages hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Zurückstellung eines Antrages und vom hiefür maßgeblichen Grund ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verständigen.

(6) Ist der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht nach Abs. 5 zurückzustellen, hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss ohne unnötigen Aufschub einzusetzen und die im Landtag vertretenen Parteien zugleich aufzufordern, Mitglieder des Landtages nach Maßgabe der Zusammensetzung des Rechnungshof-Ausschusses zu entsenden. Hiervon sind sowohl stimmberechtigte Mitglieder als auch Mitglieder mit beratender Stimme umfasst.

(7) Der Präsident führt den Vorsitz im Untersuchungsausschuss.

(8) Für das Verfahren von Untersuchungsausschüssen gilt die „Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse“, die als Anlage 1 zu diesem Landesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für Untersuchungsausschüsse die Bestimmungen dieses Abschnittes zur Anwendung. Für Untersuchungsausschüsse gilt § 49 mit der Maßgabe, dass nur die Abs. 2, 3, 10 und 11 anwendbar sind.

In Kraft seit 22.03.2018 bis 31.12.9999
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