§ 39 LGO 2001 Anfragen und Anfragebeantwortungen

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.06.2025
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Der Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. (Artikel 32 Abs. 1 NÖ LV 1979)(Verfassungsbestimmung) Der Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. (Artikel 32 Absatz eins, NÖ LV 1979)
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Jedes Mitglied des Landtages ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen. (Artikel 32 Abs. 2 NÖ LV 1979)(Verfassungsbestimmung) Jedes Mitglied des Landtages ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen. (Artikel 32 Absatz 2, NÖ LV 1979)
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die Anfrage ist schriftlich beim Präsidenten einzubringen, der sie an das befragte Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung weiterleitet.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung der Frist sind zu begründen (Artikel 32 Abs. 4 NÖ LV 1979).(Verfassungsbestimmung) Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung der Frist sind zu begründen (Artikel 32 Absatz 4, NÖ LV 1979).
  5. (5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die schriftliche Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung haben 48 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung einzulangen.
  6. (6)Absatz 6Eine mündliche Beantwortung einer Anfrage kann nur erfolgen, wenn dies mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung bekanntgegeben wird.
  7. (7)Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Wünscht ein Mitglied der Landesregierung, eine Anfrage mündlich in der Sitzung zu beantworten, so hat es dies dem Präsidenten spätestens vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben. Über die Beantwortung einer Anfrage oder ihre Verweigerung findet eine Debatte statt, wenn sie von mindestens vier Abgeordneten schriftlich beantragt wird. Ist das Begehren nicht hinreichend unterstützt, so hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen; § 32 Abs. 5 gilt sinngemäß.(Verfassungsbestimmung) Wünscht ein Mitglied der Landesregierung, eine Anfrage mündlich in der Sitzung zu beantworten, so hat es dies dem Präsidenten spätestens vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben. Über die Beantwortung einer Anfrage oder ihre Verweigerung findet eine Debatte statt, wenn sie von mindestens vier Abgeordneten schriftlich beantragt wird. Ist das Begehren nicht hinreichend unterstützt, so hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen; Paragraph 32, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Das Begehren gemäß Abs. 7 ist spätestens am Beginn der Sitzung zu stellen, die der Beantwortung der Anfrage folgt, im Falle einer mündlichen Beantwortung in der Sitzung jedoch spätestens nach der Beantwortung. Darüber, ob die Debatte über die Anfrage noch am Ende dieser oder erst in der nächsten Sitzung erfolgt, entscheidet der Landtag ohne Debatte.Das Begehren gemäß Absatz 7, ist spätestens am Beginn der Sitzung zu stellen, die der Beantwortung der Anfrage folgt, im Falle einer mündlichen Beantwortung in der Sitzung jedoch spätestens nach der Beantwortung. Darüber, ob die Debatte über die Anfrage noch am Ende dieser oder erst in der nächsten Sitzung erfolgt, entscheidet der Landtag ohne Debatte.
  9. (9)Absatz 9Bei Verhandlung der Anfragebeantwortung oder ihrer Verweigerung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung oder die Verweigerung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
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