§ 55 LGO 2001 Berichterstattung

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bei Gegenständen, über welche ein Ausschussantrag vorliegt, hat der Berichterstatter des Ausschusses die Verhandlungen einzuleiten. Ist er verhindert, hat der Obmann des Ausschusses zu berichten.

(2) Dem Berichterstatter kann auch während der Debatte ohne Unterbrechung eines Redners das Wort zu Erläuterungen erteilt werden. Nach Beendigung steht ihm das Schlusswort zu.

(3) Wird einem Verhandlungsgegenstand die Dringlichkeit zuerkannt, dann obliegt dem ersten Antragsteller die Aufgabe des Berichterstatters.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 LGO 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 LGO 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 LGO 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 LGO 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 LGO 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LGO 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 LGO 2001
§ 56 LGO 2001