§ 20 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Landeshauptmann hat vor Antritt seines Amtes vor dem Landtag in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: “Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes Niederösterreich beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Landtag das gleiche Gelöbnis in die Hand des Landeshauptmannes zu leisten.

(3) Die Bestellungsurkunden des Landeshauptmannes und der übrigen Mitglieder der Landesregierung sind vom Präsidenten des Landtages mit dem Tag der Angelobung gemäß Abs. 1 und 2 auszufertigen und, soweit es sich um die übrigen Mitglieder der Landesregierung handelt, vom neugewählten Landeshauptmann gegenzuzeichnen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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