§ 25 LGO 2001 Amtliche Verhandlungsschrift

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Über jede Sitzung ist durch einen vom Präsidenten bestimmten Bediensteten der Landtagsdirektion eine Verhandlungsschrift zu führen. Sie hat den zeitlichen Ablauf der Sitzungen, Mitteilungen des Präsidenten, Anträge zur Geschäftsordnung, die Gegenstände der Verhandlung, das Ergebnis der Abstimmung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten.

(2) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern zu prüfen und am nächsten Arbeitstag nach der Sitzung zur Einsichtnahme der Abgeordneten in der Landtagsdirektion aufzulegen. Sie wird vom Präsidenten bestätigt.

(3) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind dem Präsidenten außerhalb der Sitzung mitzuteilen, welcher, wenn er dieselben begründet findet, die Berichtigung vornimmt.

(4) Wenn der Präsident die geforderte Berichtigung für nicht begründet hält, steht es dem Abgeordneten, welcher sie verlangt hat, frei, in der nächsten Sitzung einen schriftlichen Antrag auf Berichtigung zu stellen.

(5) Über eine mit Ausschluss der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung wird eine eigene Verhandlungsschrift verfasst und noch in derselben Sitzung vorgelegt und genehmigt; ob sie veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit gefassten Beschluss des Landtages ab.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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