§ 12 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Präsident führt den Vorsitz im Landtag. (Artikel 15 Abs. 1 NÖ LV 1979)

(2) Der Präsident betraut auf die Dauer seiner Verhinderung in der Führung der Landtagsgeschäfte den Zweiten oder Dritten Präsidenten mit seiner Vertretung. (Artikel 15 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(3) Sind die Präsidenten verhindert, dann vertritt den Präsidenten jener Abgeordnete, der von dem Landtagsklub bestimmt wird, dem der Präsident angehört oder angehört hat; Artikel 14 Abs. 4 NÖ LV 1979 gilt sinngemäß. (Artikel 15 Abs. 3 NÖ LV 1979) Im Falle der Erledigung aller Ämter der Präsidenten hat dieser Abgeordnete den Landtag zur Wahl der Präsidenten ohne unnötigen Aufschub einzuberufen.

(4) Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus. (Artikel 18 Abs. 2 NÖ LV 1979)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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