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Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 41 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006
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