§ 19 LF-VEXAT Übergangs- und Schlussbestimmungen

LF-VEXAT - Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genutzt wurden, müssen spätestens fünf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Werden in solchen Bereichen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, haben diese so zu erfolgen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird der Verpflichtung der § 7 Abs. 1 Z 1 und § 15 Abs. 1 auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften und der §§ 4.3.3. und 5.1.2.6. der ÖVE-EX 65/1981 (Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen), herausgegeben vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik am 1. August 1981, und der ÖVE-EX 65a/1985 (Nachtrag a zu den Bestimmungen über die Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen), herausgegeben vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik am 1. April 1985, entsprochen. Diese ÖVE-Vorschriften wurden in folgenden Bundesgesetzblättern verlautbart: ÖVE-EX 65/1981 mit BGBl. Nr. 47/1994 (S. 1276ff) und ÖVE-EX 65a/1985 mit BGBl. Nr. 47/1994 (S. 1303ff).Hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird der Verpflichtung der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 15, Absatz eins, auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften und der Paragraphen 4 Punkt 3 Punkt 3 und 5 Punkt eins Punkt 2 Punkt 6, der ÖVE-EX 65 aus 1981, (Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen), herausgegeben vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik am 1. August 1981, und der ÖVE-EX 65a/1985 (Nachtrag a zu den Bestimmungen über die Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen), herausgegeben vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik am 1. April 1985, entsprochen. Diese ÖVE-Vorschriften wurden in folgenden Bundesgesetzblättern verlautbart: ÖVE-EX 65 aus 1981, mit Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994, (S. 1276ff) und ÖVE-EX 65a/1985 mit Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994, (S. 1303ff).
  3. (3)Absatz 3,Werden in bestehenden Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen mit explosionsgefährdeten Bereichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, sind diese entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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