§ 18 LF-VEXAT (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären), Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen - JUSLINE Österreich
§ 18 LF-VEXAT Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen
LF-VEXAT - Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Können im Inneren von Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos oder Rohrleitungen), in denen sich explosionsgefährdete Bereiche bilden können, wirksame Zündquellen nicht organisatorisch und technisch sicher ausgeschlossen werden, sind
1.Ziffer einsMaßnahmen zu treffen, die die Auswirkung von Explosionen auf ein für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbedenkliches Maß beschränken (wie insbesondere explosionsfeste Bauweise, Explosionsunterdrückung oder eine Explosionsdruckentlastung ohne Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), und
2.Ziffer 2erforderlichenfalls mit Maßnahmen zu kombinieren, die die Ausbreitung von Explosionen verhindern (insbesondere Verhindern der Flammen- und Explosionsübertragung auf gefährdete Bauteile oder Bereiche durch explosionstechnische Entkopplung).
(2)Absatz 2,Für Silos oder Bunker, die Schüttgüter enthalten, die staubexplosionsfähige Atmosphären bilden können, sind jedenfalls Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 zu treffen. Werden bei Silos oder Bunkern die möglichen Zündquellen nachweislich ausgeschlossen (Sekundärer Explosionsschutz), ist kein konstruktiver Explosionsschutz erforderlich.Für Silos oder Bunker, die Schüttgüter enthalten, die staubexplosionsfähige Atmosphären bilden können, sind jedenfalls Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zu treffen. Werden bei Silos oder Bunkern die möglichen Zündquellen nachweislich ausgeschlossen (Sekundärer Explosionsschutz), ist kein konstruktiver Explosionsschutz erforderlich.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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