Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 225 Abs. 6 LAG hat zu enthalten:Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 225, Absatz 6, LAG hat zu enthalten:
1.Ziffer einsName der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und Anschrift der Arbeitsstätte;
2.Ziffer 2Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
3.Ziffer 3die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2;die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß Paragraph 2,;
4.Ziffer 4die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3;die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 3,;
5.Ziffer 5gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 4, 5 oder 6.gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach Paragraph 9, Absatz 4, 5, oder 6.
(2)Absatz 2,Weiters sind gegebenenfalls jene biologischen Arbeitsstoffe zu melden, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.
(3)Absatz 3,Meldungen nach den in § 14 Abs. 4 genannten Rechtsvorschriften gelten als Meldungen im Sinne dieser Verordnung.Meldungen nach den in Paragraph 14, Absatz 4, genannten Rechtsvorschriften gelten als Meldungen im Sinne dieser Verordnung.
(4)Absatz 4,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Land- und Forstwirtschaftsinspektion weiters Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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