§ 2 LF-VbA Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung

LF-VbA - Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach § 223 Abs. 7 Z 1 bis 4 LAG zuzuordnen.Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach Paragraph 223, Absatz 7, Ziffer eins, bis 4 LAG zuzuordnen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zuordnung nach Abs. 1 hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998) zu erfolgen.Die Zuordnung nach Absatz eins, hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,) zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) nicht enthalten ist, hat die Zuordnung nach Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien gemäß § 223 Abs. 7 Z 1 bis 4 LAG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des § 223 Abs. 7 Z 1 bis 4 LAG enthalten.Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) nicht enthalten ist, hat die Zuordnung nach Absatz eins, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien gemäß Paragraph 223, Absatz 7, Ziffer eins, bis 4 LAG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des Paragraph 223, Absatz 7, Ziffer eins, bis 4 LAG enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes nicht eindeutig möglich, ist er der höchsten der in Betracht kommenden Risikogruppe zuzuordnen.
  5. (5)Absatz 5,Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2 der VbA) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste im Sinne des Abs. 3 in Risikogruppe 1 eingestuft.Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2 der VbA) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste im Sinne des Absatz 3, in Risikogruppe 1 eingestuft.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 LF-VbA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 LF-VbA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 LF-VbA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 LF-VbA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 LF-VbA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 LF-VbA
§ 3 LF-VbA