§ 12a LF-VbA (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe), Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - JUSLINE Österreich
§ 12a LF-VbA Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
LF-VbA - Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.Das Verzeichnis gemäß Paragraph 230, LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.
(2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.Das Verzeichnis gemäß Paragraph 230, LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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