Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die bzw. der das Freistellungszeugnis ausstellende Fachärztin bzw. Facharzt hat die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen.
(2)Absatz 2,Für das Freistellungszeugnis sind das Formular 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und das Formular 2 (zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber), die in der Anlage enthalten sind, zu verwenden.
(3)Absatz 3,Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß § 2 Abs. 2.Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
(4)Absatz 4,Werden an Stelle der in der Anlage enthaltenen Formulare die Formulare entsprechend der Anlage zur Mutterschutzverordnung, BGBl. II Nr. 310/2017, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet, sind diese vom Sozialversicherungsträger und von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu akzeptieren.Werden an Stelle der in der Anlage enthaltenen Formulare die Formulare entsprechend der Anlage zur Mutterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet, sind diese vom Sozialversicherungsträger und von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu akzeptieren.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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