Nur Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.
Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Juli 2021 auf Grund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Landarbeitsgesetzes 2021 ausgestellten Zeugnissen.
| FACHÄRZTLICHES ZEUGNIS gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021,zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger | |
Vor- und Familienname der Arbeitnehmerin | Geburtsdatum der Arbeitnehmerin |
Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmerin | Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes |
Wohnanschrift der Arbeitnehmerin | |
Name und Anschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers | |
Name und Anschrift der Fachärztin bzw. des Facharztes für | |
Folgende medizinische Indikation bzw. Indikationen gemäß § 2 der Mutterschutzverordnung Land- und Forstwirtschaft (LF-MSchV), BGBl. II Nr. 286/2021, wurde bzw. wurden festgestellt:Folgende medizinische Indikation bzw. Indikationen gemäß Paragraph 2, der Mutterschutzverordnung Land- und Forstwirtschaft (LF-MSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2021,, wurde bzw. wurden festgestellt: | |
(Falls zutreffend): Aus folgendenm Grund bzw. folgenden Gründen ist eine Freistellung bereits vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche erforderlich: | |
Gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.Gemäß Paragraph 170, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig. | |
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung. | |
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß § 170 Abs. 1 LAG.O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 170, Absatz eins, LAG. | |
Ort, Datum Unterschrift Fachärztin bzw. Facharzt * Zutreffendes bitte ankreuzen | |
Formular 2
| Zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. Nr. 78/2021 | |
Vor- und Familienname der Arbeitnehmerin | Geburtsdatum der Arbeitnehmerin |
Wohnanschrift der Arbeitnehmerin | |
Gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.Gemäß Paragraph 170, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig. | |
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung. | |
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß § 170 Abs. 1 LAG.O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 170, Absatz eins, LAG. | |
Ort, Datum Unterschrift Fachärztin bzw. Facharzt * Zutreffendes bitte ankreuzen | |