Gesamte Rechtsvorschrift LF-MSchV

Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung

LF-MSchV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 LF-MSchV Allgemeines


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärztinnen und Fachärzte gemäß § 170 Abs. 2 LAG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes anwendbar.Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärztinnen und Fachärzte gemäß Paragraph 170, Absatz 2, LAG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes anwendbar.
  2. (2)Absatz 2,Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß § 170 Abs. 2 LAG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß Paragraph 170, Absatz 2, LAG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.

§ 2 LF-MSchV Medizinische Indikationen


  1. (1)Absatz eins,Medizinische Indikationen gemäß § 170 Abs. 2 Z 1 LAG sind:Medizinische Indikationen gemäß Paragraph 170, Absatz 2, Ziffer eins, LAG sind:
    1. 1.Ziffer einsAnämie mit Hämoglobin im Blut < 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;
    2. 2.Ziffer 2Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (z.B. Polyhydramnion);
    3. 3.Ziffer 3belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);
    4. 4.Ziffer 4insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;
    5. 5.Ziffer 5kongenitale Fehlbildungen;
    6. 6.Ziffer 6Mehrlingsschwangerschaften;
    7. 7.Ziffer 7eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;
    8. 8.Ziffer 8Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;
    9. 9.Ziffer 9Präeklampsie, E-P-H-Gestose;
    10. 10.Ziffer 10sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;
    11. 11.Ziffer 11Status post Konisation;
    12. 12.Ziffer 12thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;
    13. 13.Ziffer 13Fehlbildungen des Uterus;
    14. 14.Ziffer 14Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;
    15. 15.Ziffer 15vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;
    16. 16.Ziffer 16Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;
    17. 17.Ziffer 17Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.
  2. (2)Absatz 2,Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von der bzw. dem das Freistellungszeugnis ausstellenden Fachärztin bzw. Facharzt im Freistellungszeugnis zu begründen.Auch bei Vorliegen von in Absatz eins, genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von der bzw. dem das Freistellungszeugnis ausstellenden Fachärztin bzw. Facharzt im Freistellungszeugnis zu begründen.

§ 3 LF-MSchV Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse


Nur Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.

§ 4 LF-MSchV Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses


  1. (1)Absatz eins,Die bzw. der das Freistellungszeugnis ausstellende Fachärztin bzw. Facharzt hat die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen.
  2. (2)Absatz 2,Für das Freistellungszeugnis sind das Formular 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und das Formular 2 (zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber), die in der Anlage enthalten sind, zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß § 2 Abs. 2.Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Werden an Stelle der in der Anlage enthaltenen Formulare die Formulare entsprechend der Anlage zur Mutterschutzverordnung, BGBl. II Nr. 310/2017, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet, sind diese vom Sozialversicherungsträger und von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu akzeptieren.Werden an Stelle der in der Anlage enthaltenen Formulare die Formulare entsprechend der Anlage zur Mutterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet, sind diese vom Sozialversicherungsträger und von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu akzeptieren.

§ 5 LF-MSchV Übergangsbestimmung


Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Juli 2021 auf Grund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Landarbeitsgesetzes 2021 ausgestellten Zeugnissen.

§ 6 LF-MSchV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 LF-MSchV


FACHÄRZTLICHES ZEUGNIS
gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021,zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger

Vor- und Familienname der Arbeitnehmerin

Geburtsdatum der Arbeitnehmerin

Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmerin

Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes

Wohnanschrift der Arbeitnehmerin

Name und Anschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers

Name und Anschrift der Fachärztin bzw. des Facharztes für

Folgende medizinische Indikation bzw. Indikationen gemäß § 2 der Mutterschutzverordnung Land- und Forstwirtschaft (LF-MSchV), BGBl. II Nr. 286/2021, wurde bzw. wurden festgestellt:Folgende medizinische Indikation bzw. Indikationen gemäß Paragraph 2, der Mutterschutzverordnung Land- und Forstwirtschaft (LF-MSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2021,, wurde bzw. wurden festgestellt:

(Falls zutreffend):

Aus folgendenm Grund bzw. folgenden Gründen ist eine Freistellung bereits vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche erforderlich:

Gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.Gemäß Paragraph 170, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß § 170 Abs. 1 LAG.O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 170, Absatz eins, LAG.

Ort, Datum     Unterschrift Fachärztin bzw. Facharzt

* Zutreffendes bitte ankreuzen

Formular 2

Zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber
gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. Nr. 78/2021

Vor- und Familienname der Arbeitnehmerin

Geburtsdatum der Arbeitnehmerin

Wohnanschrift der Arbeitnehmerin

Gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.Gemäß Paragraph 170, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß § 170 Abs. 1 LAG.O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 170, Absatz eins, LAG.

Ort, Datum     Unterschrift Fachärztin bzw. Facharzt

* Zutreffendes bitte ankreuzen

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