§ 3 LF-MSchV (Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung), Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse - JUSLINE Österreich
§ 3 LF-MSchV Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse
LF-MSchV - Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Nur Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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