Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 187 Abs. 6 und 7 LAG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des Paragraph 187, Absatz 6, und 7 LAG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2)Absatz 2,Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt sind und auf welchen Bereich sie sich beziehen.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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