Gesamte Rechtsvorschrift LF-DOK-VO

Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung

LF-DOK-VO
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 LF-DOK-VO Allgemeine Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 188 LAG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des Paragraph 188, LAG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.

§ 2 LF-DOK-VO Inhalt


  1. (1)Absatz eins,Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurden, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
    4. 4.Ziffer 4die festgestellten Gefahren und Belastungen;
    5. 5.Ziffer 5die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;
    6. 6.Ziffer 6bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.
  2. (2)Absatz 2,Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach dem Unterabschnitt 20f LAG Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der allenfalls erforderlichen Fachkenntnisse bzw. eine allenfalls erforderliche Eintragung der Berufserfahrung im Sinne des § 238 Abs. 2 und 4 LAG notwendig ist;die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der allenfalls erforderlichen Fachkenntnisse bzw. eine allenfalls erforderliche Eintragung der Berufserfahrung im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, und 4 LAG notwendig ist;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind, oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;
    5. 5.Ziffer 5Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des § 186 Abs. 4 und 5 LAG.Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des Paragraph 186, Absatz 4, und 5 LAG.
    6. 6.Ziffer 6ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 223 LAG;ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 223, LAG;
    7. 7.Ziffer 7ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des § 220 LAG notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen, gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des Paragraph 220, LAG notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen, gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;
    8. 8.Ziffer 8Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 Z 6 bis 8 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.Die in Absatz 2, Ziffer 6, bis 8 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 228 LAG gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des Paragraph 228, LAG gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
  6. (6)Absatz 6,Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.

§ 3 LF-DOK-VO Überprüfung und Anpassung


  1. (1)Absatz eins,Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 187 Abs. 6 und 7 LAG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des Paragraph 187, Absatz 6, und 7 LAG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt sind und auf welchen Bereich sie sich beziehen.

§ 4 LF-DOK-VO Zuständige Personen


Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.

§ 5 LF-DOK-VO Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt samt der Anlage am 1. Juni 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften samt Anhängen bzw. Anlagen insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:
    1. 1.Ziffer einsBurgenland: Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. DOK-VO) LGBl. Nr. 9/2002;Burgenland: Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. DOK-VO) Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2002,;
    2. 2.Ziffer 2Kärnten: Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. Oktober 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 65/2002;Kärnten: Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. Oktober 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2002,;
    3. 3.Ziffer 3Niederösterreich: Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (NÖ LFW DOK-VO), LGBl. 9020/6-0;
    4. 4.Ziffer 4Oberösterreich: Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (Oö. DOK-V – Land- und Forstwirtschaft), LGBl. Nr. 134/2001;Oberösterreich: Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (Oö. DOK-V – Land- und Forstwirtschaft), Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2001,;
    5. 5.Ziffer 5Salzburg: §§ 1 Abs. 3 Z 3 der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. Nr. 53/1977; der 2. Abschnitt der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. August 2002 über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung – SGDOK-V), LGBl. Nr. 77/2002;Salzburg: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 3, der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1977,; der 2. Abschnitt der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. August 2002 über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung – SGDOK-V), Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2002,;
    6. 6.Ziffer 6Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2001 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 26/2001;Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2001 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2001,;
    7. 7.Ziffer 7Tirol: § 1 lit e der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung – LFSG-VO, LGBl. Nr. 96/2001;Tirol: Paragraph eins, Litera e, der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung – LFSG-VO, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2001,;
    8. 8.Ziffer 8Vorarlberg: § 3 der Verordnung der Agrarbezirksbehörde über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die Sicherheits- und Gesundheitsdokumente und die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 37/2000;Vorarlberg: Paragraph 3, der Verordnung der Agrarbezirksbehörde über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die Sicherheits- und Gesundheitsdokumente und die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 37 aus 2000,;
    9. 9.Ziffer 9Wien: Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, LGBl. Nr. 38/2000.Wien: Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2000,.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage

Anl. 1 LF-DOK-VO Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument


Bezeichnung der Arbeitsstätte:

 

Adresse:

 

Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und -beurteilung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

 

Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 187 LAG) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (Paragraph 187, LAG) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.

Ermittlung durchgeführt von:

 

Datum, Unterschrift:

 

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