§ 5 LEP 2009 Grundsätze für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern

LEP 2009 - Landesentwicklungsprogramm

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Regionale Entwicklungsleitbilder ergänzen die regionalen Entwicklungsprogramme als nicht rechtsverbindliche Instrumente. Sie haben eine integrierte, sektorübergreifende, inner- und außerregional abgestimmte regionale Entwicklungsstrategie mit zugehörigen Stärkefeldern zum Ziel. Sie dienen der Koordination aller Aktivitäten der Regionalentwicklung in der Region und als Grundlage für Entscheidungen und Förderungen des Landes zur Regionalentwicklung. Die regionalen Entwicklungsleitbilder sind für einen Zeitraum von zirka zehn Jahren auszulegen und regelmäßig, spätestens nach fünf Jahren, auf ihre Aktualität zu überprüfen und zu evaluieren.

(2) Die regionalen Leitbilder enthalten nachstehende Inhalte:

1.

eine kurze, allgemeinverständliche Zusammenfassung des Leitbildes;

2.

die Strukturanalyse:

Darstellung der räumlichen Lage und Abgrenzung der Region, Analyse von Regionsdaten, Aufarbeitung bereits vorhandener teilregionaler und kleinregionaler Strategien;

Aufbereitung jener Trends und Herausforderungen, welche die Entwicklung der Region am stärksten prägen (z. B. Verschiebungen innerhalb von Wirtschaftssektoren) bzw. der stärksten Herausforderungen für die Region (z. B. demographische Entwicklung);

Einbettung in übergeordnete Rahmenbedingungen: Ableitung der Inhalte des Landesentwicklungsleitbildes für die Region bzw. Darstellung der Auswirkungen von übergeordneten Projekten, welche die Entwicklung der Region massiv prägen (z. B. hochrangige Infrastrukturentwicklung etc.);

3.

die gemeinsame strategische Ausrichtung:

Formulierung einer Vision/Dachmarke für die integrierte Entwicklung der Region. Erstellung einer gemeinsamen strategischen Ausrichtung, aufbauend auf einer Stärken/Schwächen-Chancen/Risken (SWOT-)Analyse;

Konkretisierung der Vision/Dachmarke zu Strategien und Stärkefeldern;

4.

folgende Anhänge:

Methodik und Projektablauf bei der Leitbilderstellung,

beteiligte Institutionen/Personen an der Leitbilderstellung,

Evaluierung des Leitbildprozesses.

(3) Die regionalen Entwicklungsleitbilder werden von den Regionalversammlungen beschlossen.

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 LEP 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 LEP 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 LEP 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 LEP 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 LEP 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 LEP 2009
§ 6 LEP 2009