Gesamte Rechtsvorschrift LEP 2009

Landesentwicklungsprogramm

LEP 2009
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 2009, mit der das Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009 erlassen wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 75/2009

§ 1 LEP 2009 Aufgabe des Landesentwicklungsprogramms


Im Landesentwicklungsprogramm werden zur planmäßigen, vorausschauenden Gestaltung des Landes auf Grundlage und in Ergänzung der Raumordnungsgrundsätze und -ziele nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz festgelegt:

1.

Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme zu erstellen sind,

2.

die Ordnung der Raumstruktur,

3.

Grundsätze für die Erstellung des Landesentwicklungsleitbildes,

4.

Grundsätze für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern,

5.

Grundsätze für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten und

6.

Grundsätze für die räumliche Entwicklung, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind.

§ 2 LEP 2009 Regionen


(1) Regionen sind räumliche Einheiten, die jede für sich die erforderlichen räumlichen Voraussetzungen für möglichst alle Daseinsgrundfunktionen bieten sollen, so dass sie gut ausgestattete und funktionsfähige Lebensräume für ihre Bevölkerung darstellen. Daseinsgrundfunktionen sind die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Erholen, Bildung, Ver- und Entsorgung, soziale Kommunikation und Verkehr.

(2) Als Regionen werden festgelegt:

1.

Liezen, bestehend aus dem politischen Bezirk Liezen,

2.

Obersteiermark Ost, bestehend aus den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Leoben und Mürzzuschlag,

3.

Obersteiermark West, bestehend aus den politischen Bezirken Murtal und Murau,

4.

Oststeiermark, bestehend aus den politischen Bezirken Weiz, Hartberg und Fürstenfeld,

5.

Südoststeiermark, bestehend aus den politischen Bezirken Feldbach und Radkersburg,

6.

Südweststeiermark, bestehend aus den politischen Bezirken Leibnitz und Deutschlandsberg, und

7.

Steirischer Zentralraum, bestehend aus der Stadt Graz und den politischen Bezirken Voitsberg und Graz-Umgebung.

(3) Innerhalb der Regionen können Planungsräume als Teilräume abgegrenzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2012

§ 3 LEP 2009 Ordnung der Raumstruktur


(1) Ziele der Ordnung der Raumstruktur sind

1.

ein entsprechend gegliedertes Netz zentraler Orte mit entwicklungsfähigen, gut erreichbaren Wohn- und Arbeitsstandorten,

2.

bestmögliche Versorgungsverhältnisse mit zentralen Dienstleistungen und Einrichtungen sowie

3.

die zweckmäßige und bedarfsgerechte Erschließung des Landesgebietes.

(2) Für die Entwicklung der Siedlungsstruktur ist eine gestreute Schwerpunktbildung (dezentrale Konzentration) durch eine Steuerung der Verdichtungstendenz nicht allein auf das Hauptzentrum des Landes, sondern auf ein abgestuftes Netz von zentralen Orten in geeigneten Gemeinden anzustreben. In den Gemeinden sind dazu Siedlungsschwerpunkte festzulegen. Damit soll eine günstige Versorgungsinfrastruktur auf kommunaler, kleinregionaler, regionaler und landesweiter Ebene erreicht werden.

(3) Das Netz zentraler Orte umfasst folgende Stufen:

1.

Kernstädte, das sind Städte mit einem öffentlichen und privaten Güter- und Leistungsangebot des Ausnahmebedarfes der Bevölkerung des Landes;

2.

regionale Zentren, das sind Orte mit einem öffentlichen und privaten Güter- und Leistungsangebot des gehobenen Bedarfes der Bevölkerung einer Region;

3.

regionale Nebenzentren ergänzen die regionalen Zentren, um das Güter- und Leistungsangebot der regionalen Zentren in allen Regionsteilen sicherzustellen;

4.

teilregionale Versorgungszentren, das sind Orte mit einem öffentlichen und privaten Güter- und Leistungsangebot des Grundbedarfes der Bevölkerung mehrerer Gemeinden beziehungsweise einer Kleinregion.

(4) Als Stadtregionen gelten räumlich funktionelle Einheiten um Kernstädte oder regionale Zentren, die sich aus dem städtisch verdichteten Agglomerationsraum und der zugeordneten Außenzone zusammensetzen. Die Abgrenzung der Stadtregionen mit dem Ziel einer gemeindeübergreifend abgestimmten räumlichen Entwicklung hat im Zuge der Erstellung des betreffenden regionalen Entwicklungsprogramms zu erfolgen.

(5) Es gelten beziehungsweise sind nach ihrer zentralörtlichen Einstufung zu entwickeln:

1.

die Landeshauptstadt Graz als Kernstadt der Stadtregion Graz;

2.

als regionale Zentren:

Leoben, Bruck an der Mur und Kapfenberg in der Stadtregion Obersteiermark,

Judenburg und Knittelfeld in der Stadtregion Aichfeld-Murboden,

Voitsberg und Köflach in der Stadtregion Weststeiermark,

Bad Radkersburg,

Deutschlandsberg,

Feldbach,

Fürstenfeld,

Gleisdorf;

Hartberg,

Leibnitz,

Liezen,

Mürzzuschlag,

Murau,

Weiz,

3.

als regionale Nebenzentren:

Bad Aussee,

Birkfeld,

Eisenerz,

Gröbming,

Mariazell,

Neumarkt,

Schladming,

St. Gallen.

(6) Die Festlegung von teilregionalen Versorgungszentren hat im Rahmen der Erstellung regionaler Entwicklungsprogramme zu erfolgen.

§ 4 LEP 2009 Grundsätze für die Erstellung des Landesentwicklungsleitbildes


(1) Das Landesentwicklungsleitbild ergänzt das Landesentwicklungsprogramm als nicht rechtsverbindliches Instrument mit dem Ziel, die Position der Steiermark zum Nutzen der steirischen Bevölkerung, Wirtschaft und der europäischen Integration weiter zu entwickeln.

(2) Die Funktionen des Landesentwicklungsleitbildes sind:

1.

Positionierung der regionalpolitischen Zielsetzungen der Steiermark nach außen gegenüber benachbarten Regionen, Ländern und Staaten, dem Bund sowie Institutionen der Europäischen Union;

2.

Koordinationsinstrument bei raum- beziehungsweise regionalpolitisch relevanten Entscheidungen und Maßnahmen der einzelnen Ressorts des Landes insbesondere Förderungsmaßnahmen;

3.

Vorgabe für die Regionen der Steiermark insbesondere bei Erstellung der regionalen Entwicklungsleitbilder gemäß § 5.

(3) Das Landesentwicklungsleitbild wird von der Landesregierung beschlossen.

§ 5 LEP 2009 Grundsätze für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern


(1) Regionale Entwicklungsleitbilder ergänzen die regionalen Entwicklungsprogramme als nicht rechtsverbindliche Instrumente. Sie haben eine integrierte, sektorübergreifende, inner- und außerregional abgestimmte regionale Entwicklungsstrategie mit zugehörigen Stärkefeldern zum Ziel. Sie dienen der Koordination aller Aktivitäten der Regionalentwicklung in der Region und als Grundlage für Entscheidungen und Förderungen des Landes zur Regionalentwicklung. Die regionalen Entwicklungsleitbilder sind für einen Zeitraum von zirka zehn Jahren auszulegen und regelmäßig, spätestens nach fünf Jahren, auf ihre Aktualität zu überprüfen und zu evaluieren.

(2) Die regionalen Leitbilder enthalten nachstehende Inhalte:

1.

eine kurze, allgemeinverständliche Zusammenfassung des Leitbildes;

2.

die Strukturanalyse:

Darstellung der räumlichen Lage und Abgrenzung der Region, Analyse von Regionsdaten, Aufarbeitung bereits vorhandener teilregionaler und kleinregionaler Strategien;

Aufbereitung jener Trends und Herausforderungen, welche die Entwicklung der Region am stärksten prägen (z. B. Verschiebungen innerhalb von Wirtschaftssektoren) bzw. der stärksten Herausforderungen für die Region (z. B. demographische Entwicklung);

Einbettung in übergeordnete Rahmenbedingungen: Ableitung der Inhalte des Landesentwicklungsleitbildes für die Region bzw. Darstellung der Auswirkungen von übergeordneten Projekten, welche die Entwicklung der Region massiv prägen (z. B. hochrangige Infrastrukturentwicklung etc.);

3.

die gemeinsame strategische Ausrichtung:

Formulierung einer Vision/Dachmarke für die integrierte Entwicklung der Region. Erstellung einer gemeinsamen strategischen Ausrichtung, aufbauend auf einer Stärken/Schwächen-Chancen/Risken (SWOT-)Analyse;

Konkretisierung der Vision/Dachmarke zu Strategien und Stärkefeldern;

4.

folgende Anhänge:

Methodik und Projektablauf bei der Leitbilderstellung,

beteiligte Institutionen/Personen an der Leitbilderstellung,

Evaluierung des Leitbildprozesses.

(3) Die regionalen Entwicklungsleitbilder werden von den Regionalversammlungen beschlossen.

§ 6 LEP 2009 Grundsätze für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten


(1) Ziel der kleinregionalen Entwicklungskonzepte ist die Festlegung jener kommunalen Aufgaben, die in Zukunft von den Gemeinden der Kleinregion gemeinsam erledigt werden sollen. Grundlage dafür ist eine abgestimmte Entwicklungsstrategie mit Zielen und Maßnahmen. Durch Synergieeffekte sollen die kommunalen Leistungen verbessert, die Haushalte der Einzelgemeinden entlastet und der Handlungsspielraum für gemeinsame Projekte erweitert werden.

(2) Die kleinregionalen Entwicklungskonzepte enthalten nachstehende Inhalte:

1.

die Bestandsanalyse, bestehend aus

einer Beschreibung der strukturellen Ausgangssituation der Kleinregion,

einer Darstellung der bestehenden Kooperationen zur Erfassung der Vernetzungen zwischen den Gemeinden und Aufzeigen zukünftiger Kooperationspotenziale,

einem Überblick der in der Kleinregion vorhandenen Infrastrukturen, um bestehende Angebote und notwendige Investitionen sichtbar zu machen,

einer Finanzanalyse der Gemeindehaushalte, um in der Finanzplanung abzuschätzen, in welchem Umfang in den Gemeinden Konsolidierungsbedarf besteht oder finanzieller Spielraum für Investitionen vorhanden ist,

einer Darstellung der von den Gemeinden der Kleinregion erbrachten Leistungen und der bereits bestehenden Gemeindekooperationen;

2.

eine Stärken/Schwächen-Chancen/Risiken(SWOT-)Analyse, in der die aktuelle Situation analysiert und zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten dargelegt werden können;

3.

die Festlegung einer gemeinsamen strategischen Ausrichtung und von Zielsetzungen, die dazu beitragen sollen, dass zwischen den beteiligten Gemeinden Konsens über die grundsätzliche Ausrichtung der Kleinregion besteht. Hauptziel der Kleinregionskooperationen ist die effizientere Erledigung kommunaler Aufgaben und damit verbunden das Nutzen von Synergie- und Einsparungspotenzialen sowie das Sichtbarmachen von Entwicklungspotenzialen. Ziele und Maßnahmen sollen für die folgenden Themenbereiche formuliert werden:

Verwaltung,

Daseinsvorsorge (kommunale Dienstleistungen: Wohnungswesen, Nahversorgung, Wasserversorgung etc.),

kleinregionale Wirtschaft in den einzelnen Wirtschaftssektoren (Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe, Handel und Dienstleistungen),

Naturraum, Umwelt, Klima (Topografie und Landschaftsraum, Gewässer, Umwelt, Klima und Energie, Lärmsituation, Luftqualität etc.),

soziokulturelle Infrastruktur (Bildung, Gesundheit, Altersversorgung, Jugendeinrichtungen, Sicherheit, Gemeindeeinrichtungen, Kultur, Vereine, Einrichtungen für das Gemeinschaftsleben sowie Schulen und Kindergärten etc.),

technische Infrastruktur (Verkehr/Mobilität, Kommunikation, Energie, Wasser, Abwasser, Abfall etc.);

4.

die Festlegung gemeinsamer kommunaler Aufgaben: Von den Gemeinden wird definiert, in welchen Bereichen Kooperations- und Entwicklungspotenzial vorhanden ist. Es sollen jene Bereiche im kleinregionalen Entwicklungskonzept festgelegt werden, in denen durch eine gemeinschaftliche Erledigung und durch die gemeinsame Nutzung von vorhandenen Ressourcen ein wechselseitiger Vorteil für die Gemeinden der Kleinregion erzielt werden kann. Als Grundlage für die weiteren Umsetzungsaktivitäten soll eine Prioritätenliste erstellt werden.

(3) Die Erarbeitung der gemeinsamen Entwicklungsstrategie sowie der Ziele und Maßnahmen sollen unter breiter Einbindung relevanter kleinregionaler AkteurInnen erfolgen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die erarbeitete Strategie und die definierten Ziele die tatsächlichen Bedürfnisse der Kleinregion abbilden.

(4) Die kleinregionalen Entwicklungskonzepte werden von der Kleinregionsversammlung nach Maßgabe der Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung beschlossen.

§ 7 LEP 2009 Landesweite Grundsätze und weiterführende Festlegungen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind


(1) In den regionalen Entwicklungsprogrammen sind insbesondere die nachstehend angeführten Landschaftsräume in den jeweiligen Planungsregionen planlich abzugrenzen und Ziele und Maßnahmen dazu festzulegen:

1.

Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone, bestehend aus hochalpinen Waldbereichen, einem Gürtel aus Zwergsträuchern, den alpinen Rasen und den Gipfelbereichen der Zentralalpen und der nördlichen Kalkalpen.

2.

Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland, bestehend aus walddominierten Flanken der alpinen Täler sowie stark bewaldeten Bereichen der Mittelgebirge am Rande der Alpen,

3.

Grünlandgeprägtes Bergland, bestehend aus den grünlandgeprägten mittleren Hangzonen der inner- und randalpinen Täler sowie höher gelegenen Seitentäler, sowie die Kuppen und Hanglagen der Alpenausläufer,

4.

Grünlandgeprägte Becken, Passlandschaften und inneralpine Täler, bestehend aus den breiten inneralpinen Tälern und grünlandgeprägten Becken und Passlandschaften,

5.

Außeralpines Hügelland, bestehend aus den Rücken, Kuppen und Flanken sowie den Muldentälern des Hügellandes,

6.

Außeralpine Wälder und Auwälder, bestehend aus steilen Riedelflanken und größeren Auwaldbereichen,

7.

Ackerbaugeprägte Talböden und Becken, bestehend aus den Talböden und Becken mit überwiegend großflächig zusammenhängender landwirtschaftlicher Nutzung,

8.

Siedlungs- und Industrielandschaften (Agglomerationsräume), bestehend aus urbanen und suburbanen Landschaften an den Kreuzungspunkten oder entlang von Verkehrsachsen,

9.

Bergbaulandschaften sind Landschaften, bei denen als Folge der großflächigen Entnahme von mineralischen Rohstoffen die Vegetation und der belebte Bodenhorizont abgetragen wurden.

(2) In den regionalen Entwicklungsprogrammen sind insbesondere nachstehende Vorrangzonen in den jeweiligen Planungsregionen planlich abzugrenzen und Ziele und Maßnahmen dazu festzulegen:

1.

Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung, das sind Siedlungsschwerpunkte bzw. Bereiche mit innerstädtischer Bedienungsqualität im öffentlichen Personennahverkehr sowie entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs.

2.

Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe, das sind Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung.

3.

Grünzonen, das sind Flächen, die dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) und/oder der Naherholung (Erholungsfunktion) dienen. Darüber hinaus können sie auch Funktionen der Wasserwirtschaft, insbesondere des Schutzes von Siedlungsgebieten und vor Gefährdungen der Trinkwasserresourcen erfüllen.

4.

Rohstoffvorrangzonen, das sind Flächen, die der Sicherung von regional und überregional bedeutenden Vorkommen mineralischer Rohstoffe dienen.

5.

Vorrangzonen für die Landwirtschaft, das sind Flächen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darüber hinaus können sie auch Funktionen des Schutzes der Natur- und Kulturlandschaft und ihrer Faktoren sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen erfüllen.

6.

Flächenausweisungen zur Errichtung überörtlicher Infrastruktur einschließlich der erforderlichen Abstandsflächen sowie Flächen für Schutz-, Entwässerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die für die Errichtung und den Schutz von regional bzw. überregional bedeutender Infrastruktur (z. B. Verkehrsinfrastruktur, Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Katastrophenschutzmaßnahmen) benötigt werden.

§ 8 LEP 2009 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2009, in Kraft.

§ 8a LEP 2009 Inkrafttreten von Novellen


Die Änderung des § 2 Abs. 2 Z 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2012 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2012

§ 9 LEP 2009 Außerkrafttreten


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung außer Kraft:

1.

Landesentwicklungsprogramm, LGBl. Nr. 53/1977;

2.

Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung, LGBl. Nr. 29/1984;

3.

Entwicklungsprogramm für Natur- und Landschaftspflege, LGBl. Nr. 15/1986;

4.

Entwicklungsprogramm für das Wohnungswesen, LGBl. Nr. 61/1987;

5.

Entwicklungsprogramm für Wasserwirtschaft, LGBl. Nr. 85/1989;

6.

Entwicklungsprogramm für Freizeit, Erholung und Fremdenverkehr, LGBl. Nr. 53/1990;

7.

Entwicklungsprogramm für das Sportwesen, LGBl. Nr. 66/1991.

Landesentwicklungsprogramm (LEP 2009) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 2009, mit der das Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009 erlassen wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 75/2009

Änderung

LGBl. Nr. 37/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2008, sowie des § 38a Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008, wird verordnet:

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