§ 119a LDG 1984 Datenverarbeitung

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, jeweils für ihren Wirkungsbereich ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die

1.

in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrpersonen gemäß § 1 oder als Landesvertragslehrpersonen gemäß Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben,

2.

an Pflichtschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, verwendet werden, verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, oder

3.

als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer oder einem Dritten stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, bei denen der Bund und/oder die Länder den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil tragen und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten durchführen,

im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, einander sowie Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in § 280 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Werden personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten durch einen der genannten Verantwortlichen an Dritte übermittelt, die nicht Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind (Übermittlung an Dritte), so ist diese Übermittlung an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren. Übermitteln Verantwortliche gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des ersten Satzes an Verantwortliche gemäß diesem Absatz, so gilt dies als Übermittlung im Sinne des § 280 Abs. 1 BDG 1979.

(2) Bei einer Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 finden § 280 Abs. 2 bis 7 BDG 1979, § 280a Abs. 1 bis 7 BDG 1979 und § 280b Abs. 2 bis 8 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen die landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Behörden treten. Die Länder werden ermächtigt, die von der Bundesregierung gemäß § 280b Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 erlassene Verordnung mittels Verordnung für anwendbar zu erklären.

In Kraft seit 29.07.2022 bis 31.12.9999
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