§ 115i LDG 1984

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
  1. (1)Absatz einsEin Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 50 Abs. 15 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 50 Abs. 15 Z 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2017/2018 gemäß Paragraph 50, Absatz 15, in Verbindung mit Absatz 16 a, kann abweichend von Paragraph 50, Absatz 15, Ziffer 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsposition mit Ende Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2023 beworben haben, ist § 26 Abs. 6 Z 2 und § 26b Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsposition mit Ende Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2023 beworben haben, ist Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2 und Paragraph 26 b, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 26b Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist Paragraph 26 b, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Bei der Besetzung von Planstellen für Schulleitungen, für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, ist § 26 Abs. 6 und 7 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Bei der Besetzung von Planstellen für Schulleitungen, für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, ist Paragraph 26, Absatz 6 und 7 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Frist gemäß § 26b Abs. 2 letzter Satz in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 26a Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.Die Frist gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.

    (Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)

In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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