§ 121d LDG 1984 Karenzurlaub

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 58a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.

(3) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.

(4) Für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.

(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gelten die zeitlichen Obergrenzen des § 58 Abs. 3 nicht. Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.

(6) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 58a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 121d LDG 1984


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 121d LDG 1984 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

14 Entscheidungen zu § 121d LDG 1984


Entscheidungen zu § 121d LDG 1984


Entscheidungen zu § 121d Abs. 1 LDG 1984


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 121d LDG 1984


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 121d LDG 1984 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 121c LDG 1984
§ 121e LDG 1984