§ 113b LDG 1984 Zulässiges Verhalten bei Gefahr

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Ein Landeslehrer, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt und

1.

den keine mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, verbundenen besonderen Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und

2.

der weiters die ihm nach den schulrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufsichtspflichten erfüllt hat,

darf deshalb weder im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Landeslehrer unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

In Kraft seit 01.09.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 113b LDG 1984


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 113b LDG 1984 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu § 113b LDG 1984


Entscheidungen zu § 113b LDG 1984


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 113b LDG 1984


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 113b LDG 1984 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 113a LDG 1984
§ 113c LDG 1984