§ 111 LDG 1984

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.

In Kraft seit 01.09.2004 bis 31.12.9999
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