§ 4 LBV Mitarbeit der Schüler im Unterricht

LBV - Leistungsbeurteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024

(1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:

a)

in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

b)

Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c)

Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d)

Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e)

Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.

(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

In Kraft seit 01.09.1992 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 4 LBV


Subjektive Mitarbeitsbeurteilung von ScruffR zum § 4 LBV

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Wie kann man sich gegen eine subjektive, voreingenommene Mitarbeitsbeurteilung eines Lehrers zur Wehr setzen? Obwohl sich meine Tochter lange Zeit regelmäßig durch Aufzeigen beteiligen wollte, allerdings von der Lehrerin meist ignoriert wurde und schlussendlich sogar zur Zurückhaltung aufgeforde... mehr lesen...

§ 4 LBV | 0 Antworten | 1596 Aufrufe | 20.12.17

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