§ 75 LBPG 2002 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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