§ 76 LBPG 2002 Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24 % und

3.

für jede Vollwaise 36 %

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76 LBPG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 LBPG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 76 LBPG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76 LBPG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76 LBPG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBPG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 75 LBPG 2002
§ 77 LBPG 2002