§ 75 LBPG 2002 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2003

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.

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