§ 9 LBed.-NBV

LBed.-NBV - Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Hat ein Landesbediensteter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Geschäften des Dienstzweiges, deren Besorgung ihm übertragen ist, noch eine weitere Tätigkeit für das Land in einem anderen Wirkungskreis auszuüben, so gebührt ihm hiefür eine gesonderte Entschädigung. Diese ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen.

In Kraft seit 01.06.1980 bis 31.12.9999
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