§ 6 LBed.-NBV

LBed.-NBV - Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes geleistet werden. Diese Zulage beträgt für jede volle Dienststunde 1,5 v.T. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der Teuerungs- und der besonderen Zulagen.

In Kraft seit 01.06.1980 bis 31.12.9999
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