§ 3 LADV Personenbezogene Daten

LADV - Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Dienstkarte hat folgende personenbezogene Daten aufzuweisen:

  1. 1.Ziffer einsauf der Vorderseite:
    1. a)Litera aLichtbild,
    2. b)Litera bVor- und Familienname,
    3. c)Litera cFunktion,
    4. d)Litera dBezeichnung der Behörde, in deren Namen das Aufsichtsorgan tätig wird,
    5. e)Litera eSeriennummer,
    6. f)Litera fSchriftzug „Gültig bis“ und das jeweilige Ablaufdatum;
  2. 2.Ziffer 2auf der Rückseite:
    1. a)Litera arechtliche Grundlagen für die jeweilige Aufsichtstätigkeit
    2. b)Litera bUnterschrift des Inhabers.
In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
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