Gesamte Rechtsvorschrift LADV

Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung

LADV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 LADV Anwendungsbereich


Mit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstkarten für jene Personen, die in Vollziehung des Luftfahrtgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als Aufsichts- oder Kontrollorgane tätig werden, geregelt.

§ 2 LADV Dienstkarte


  1. (1)Absatz eins,Die Dienstkarte dient dem Nachweis der Berechtigung zur Durchführung der jeweiligen Aufsichtstätigkeit. Allfällige andere Bestimmungen über dienstliche Nachweise der Identität der Personen bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Die Dienstkarte ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte gemäß den Mustern in der Anlage. Die Dienstkarte ist von jener Behörde auszustellen, in deren Namen das Aufsichtsorgan tätig wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Gültigkeit der Dienstkarte ist auf maximal 5 Jahre zu befristen und ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer neu auszustellen. Die Dienstkarte verliert vor Ablauf der Befristung ihre Gültigkeit, wenn der Dienstkarteninhaber die Berechtigung zur Durchführung der jeweiligen Aufsichtstätigkeit verliert. In diesem Fall hat der Dienstkarteninhaber die Dienstkarte unverzüglich der Behörde, welche die Dienstkarte ausgestellt hat, zurückzustellen.

§ 3 LADV Personenbezogene Daten


Die Dienstkarte hat folgende personenbezogene Daten aufzuweisen:

  1. 1.Ziffer einsauf der Vorderseite:
    1. a)Litera aLichtbild,
    2. b)Litera bVor- und Familienname,
    3. c)Litera cFunktion,
    4. d)Litera dBezeichnung der Behörde, in deren Namen das Aufsichtsorgan tätig wird,
    5. e)Litera eSeriennummer,
    6. f)Litera fSchriftzug „Gültig bis“ und das jeweilige Ablaufdatum;
  2. 2.Ziffer 2auf der Rückseite:
    1. a)Litera arechtliche Grundlagen für die jeweilige Aufsichtstätigkeit
    2. b)Litera bUnterschrift des Inhabers.

§ 4 LADV In-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt mit 1. März 2005 in Kraft.

Anlage

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