Mit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstkarten für jene Personen, die in Vollziehung des Luftfahrtgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als Aufsichts- oder Kontrollorgane tätig werden, geregelt.
Die Dienstkarte hat folgende personenbezogene Daten aufzuweisen: