(1) Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2009, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.  | an die Stelle der Begriffe „ASchG“, „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „Arbeitnehmerschutzgesetz“ der Begriff „Bgld. BSchG 2001“ tritt,  | |||||||||
2.  | ||||||||||
soweit im  | auf Bestimmungen der  | diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der  | 
§ 6 Abs. 3 Z 4  | § 5  | § 12  | 
§ 7 Abs. 4  | § 4 Abs. 4 und 5  | § 11 Abs. 4 und 5  | 
§ 8 Abs. 1  | §§ 12 und 14  | §§ 6 und 8  | 
§ 8 Abs. 2  | § 13  | § 7  | 
§ 9 Abs. 2  | § 7  | § 5  | 
§ 9 Abs. 3  | § 11 Abs. 3  | |
§ 14 Abs. 5  | § 65 Abs. 4 Z 6  | § 62 Abs. 4 Z 6  | 
VOLV  | des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) verwiesen wird,  | Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind und  | 
3.  | an die Stelle des Begriffs „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffs „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form  | |||||||||
tritt.  | ||||||||||
(2) Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
    
    
    
    
    
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