(1) Der Dienstgeber kann bei Vertragsbediensteten, die Schicht- oder Wechseldienst oder sonst einen unregelmäßigen Dienst versehen, das Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft.
(2) Die Stundenanzahl nach Abs. 1
1. | erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan gemäß § 12a Abs. 6 L-BG unterliegt, | |||||||||
2. | vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist. | |||||||||
(3) Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. § 23 Abs. 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werktages (Arbeitstages), ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.
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