Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Ein Vertragsbediensteter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ gegen Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens beurlaubt.
(3)Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG.
(4)Absatz 4,Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
1.Ziffer einsdie zur Betreuung
a)Litera aeines eigenen Kindes,
b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
c)Litera ceines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommen,
längstens bis zum achten Lebensjahr des betreffenden Kindes gewährt worden sind;
2.Ziffer 2auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder
3.Ziffer 3die kraft Gesetzes eintreten.
In Kraft seit 08.07.2023 bis 30.06.2027
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