Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 23 gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß Paragraph 23, gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1.Ziffer einsBezug einer Rente auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2.Ziffer 2Bezug einer Rente als Folge eines Dienst- oder Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit;
3.Ziffer 3Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
4.Ziffer 4Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1958, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970,, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 329 aus 1973,.
Sind die Voraussetzungen erst nach dem 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres gegeben, so gebührt die Erhöhung in diesem Kalenderjahr nur im jeweils halben Ausmaß.
(2)Absatz 2,Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 1 beträgt 16 Stunden bzw bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestensDie Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz eins, beträgt 16 Stunden bzw bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 % 32 Stunden,
50 % 40 Stunden,
60 % 48 Stunden.
(3)Absatz 3,Ein blinder Vertragsbediensteter hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 30.06.2027
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